Die Pflicht, einen freiliegenden Treppenlauf auf einer Baustelle mit einer Absturzsicherung zu versehen, besteht nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 2 Abs. 5 UVV „Bauarbeiten“ erst bei einer an der jeweiligen Absturzkante zu messenden Absturzhöhe von mehr als einem Meter. Mit dieser Begründung befand der Bundesgerichtshof im
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